Kurz gesagt: Ein geerbtes Haus können Sie erst verkaufen, wenn Ihr Erbrecht nachgewiesen ist und alle Erben mitziehen. Danach gelten ähnliche Regeln wie bei jedem Hausverkauf – mit zwei Besonderheiten: Sie kennen das Haus oft schlechter als ein Eigentümer, der selbst darin gewohnt hat, und steuerlich läuft unter Umständen eine Frist des Verstorbenen weiter. Dieser Artikel zeigt den Ablauf Schritt für Schritt, wo Erbengemeinschaften typischerweise hängen bleiben und wie Sie mit Mängeln umgehen, die Sie selbst nicht genau kennen.
Schritt 1: Die ersten Wochen – Haus sichern, Fristen im Blick
Bevor es um den Verkauf geht, muss das Haus gesichert werden. Gerade ältere Häuser, die nach einem Todesfall leer stehen, nehmen schnell Schaden.
- Heizung und Wasser: Im Winter die Heizung auf Frostschutz laufen lassen oder das Wassersystem fachgerecht entleeren. Eine geplatzte Leitung in einem leeren Haus bemerkt oft wochenlang niemand.
- Versicherungen prüfen: Wohngebäude- und Hausratversicherung laufen in der Regel weiter, aber Leerstand kann nach den Vertragsbedingungen meldepflichtig sein. Informieren Sie den Versicherer über den Todesfall und fragen Sie nach den Bedingungen.
- Regelmäßig nachsehen: Briefkasten leeren, lüften, nach Feuchtigkeit und Dachschäden schauen. Wenn Sie weit weg wohnen, bitten Sie Nachbarn oder Verwandte darum.
Zwei Fristen sollten Sie früh kennen:
- Ausschlagung: Wer ein Erbe nicht annehmen will – etwa weil Schulden oder Sanierungskosten den Wert übersteigen könnten –, muss das in der Regel innerhalb von sechs Wochen erklären, nachdem er vom Erbfall und seiner Stellung als Erbe erfahren hat. Für die Ausschlagung gelten Formvorschriften; wenden Sie sich an das Nachlassgericht oder einen Notar.
- Anzeige beim Finanzamt: Ein Erwerb von Todes wegen ist dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Die Ausnahme für gerichtlich oder notariell eröffnete Testamente greift nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz gehört – bei einem geerbten Haus müssen Sie den Erwerb also in der Regel selbst anzeigen. Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt vor allem vom Wert und vom Verwandtschaftsgrad ab.
Schritt 2: Erbnachweis und Grundbuchberichtigung
Im Grundbuch steht nach dem Todesfall noch der Verstorbene. Verkaufen können die Erben erst, wenn sie ihr Erbrecht nachweisen. Das Grundbuchamt akzeptiert in der Regel:
- einen Erbschein, den Sie beim Nachlassgericht beantragen,
- ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts,
- bei Erbfällen mit Auslandsbezug ein Europäisches Nachlasszeugnis.
Ein handschriftliches Testament reicht dem Grundbuchamt dagegen meist nicht; dann ist ein Erbschein nötig. Die Erteilung kann einige Wochen bis Monate dauern. Planen Sie das in Ihren Zeitplan ein.
Die Berichtigung des Grundbuchs auf die Erben ist nach aktuellem Stand gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird. Danach fallen Gebühren nach dem Wert des Grundstücks an.
Ob die Erben vor dem Verkauf selbst ins Grundbuch eingetragen werden müssen, hängt vom Einzelfall ab. Das klärt der Notar, der den Kaufvertrag vorbereitet. Den Erbnachweis braucht er in jedem Fall.
Schritt 3: Die Erbengemeinschaft – gemeinsam entscheiden
Gibt es mehrere Erben, gehört das Haus zunächst allen gemeinsam als Erbengemeinschaft. Für den Verkauf gilt dann eine einfache, aber harte Regel: Das Haus kann nur verkauft werden, wenn alle Erben zustimmen und mitwirken. Für laufende Verwaltungsfragen – Reparaturen, Versicherung, Heizung – reicht dagegen in der Regel eine Mehrheit nach Erbanteilen.
Woran Einigungen typischerweise scheitern
- Unterschiedliche Preisvorstellungen: Einer denkt an den Wert aus seiner Kindheit, ein anderer an die Sanierungskosten.
- Einer will das Haus behalten: Dann muss er die anderen auszahlen – und dafür braucht es einen Wert, den alle akzeptieren.
- Einer wohnt im Haus oder nutzt es, die anderen tragen aber die Kosten mit.
- Keiner kümmert sich: Das Haus steht leer, der Zustand wird schlechter, und der Streit darüber, wer die Reparatur hätte veranlassen müssen, beginnt.
Was bei der Einigung hilft
- Einen neutralen Wert ermitteln lassen. Eine Bewertung durch einen unabhängigen Experten oder ein Gutachten nimmt dem Streit über den Preis die Schärfe. Bei älteren Häusern gehört eine Einschätzung des Sanierungsbedarfs dazu. Wie das bei Altbauten funktioniert, steht im Artikel Altbau bewerten: Sachwert und Restnutzungsdauer.
- Eine Person als Ansprechpartner bestimmen, die Besichtigungen, Makler und Handwerker koordiniert – mit schriftlicher Vollmacht der anderen.
- Kosten und Erlöse transparent machen: Wer hat was bezahlt? Eine einfache gemeinsame Aufstellung verhindert spätere Vorwürfe.
- Frühzeitig beraten lassen: Ein Notar oder ein Anwalt für Erbrecht kann eine Auseinandersetzungsvereinbarung vorbereiten, bevor die Fronten verhärten.
Die Teilungsversteigerung: nur als letzte Option
Jeder Miterbe kann grundsätzlich verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Kommt keine Einigung zustande, kann er beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Das Haus wird dann öffentlich versteigert und der Erlös aufgeteilt.
Das beendet eine Blockade, ist aber in den meisten Fällen die schlechteste Lösung für alle Beteiligten:
- Das Verfahren dauert oft lange und verursacht Gerichts- und Gutachterkosten.
- Bieter können das Haus meist nur von außen ansehen und kalkulieren entsprechend vorsichtig. Bei einem Haus mit Mängeln drückt das den Erlös zusätzlich.
- Der Streit über die Verteilung des Erlöses ist damit nicht automatisch erledigt.
Oft reicht schon die ernsthafte Aussicht auf eine Teilungsversteigerung, damit sich eine Erbengemeinschaft doch noch einigt. Lassen Sie sich vor einem solchen Schritt anwaltlich beraten.
Schritt 4: Den Zustand des Hauses kennenlernen und dokumentieren
Hier liegt die eigentliche Schwierigkeit bei einem geerbten Altbau. Die Eltern haben das Haus vielleicht 50 Jahre bewohnt, Sie selbst aber nie auf den Dachboden oder in jede Kellerecke geschaut. Trotzdem müssen Sie beim Verkauf Auskunft geben – und für bekannte Mängel geradestehen.
Unterlagen zusammentragen
Suchen Sie in Ordnern und Schubladen nach allem, was den Zustand belegt: Bauakte und Pläne, Rechnungen von Handwerkern, Schornsteinfegerprotokolle, Wartungsheft der Heizung, Versicherungsschäden, Briefwechsel mit Behörden. Fehlende Baupläne gibt es oft in Kopie bei der Bauaufsicht der Gemeinde oder des Landkreises.
Das Haus selbst anschauen
Gehen Sie einmal systematisch durch das ganze Haus, so wie es ein Käufer tun würde. Unsere Checkliste für die Besichtigung eines alten Hauses ist dafür auch als Verkäufer geeignet. Besonders wichtig bei Häusern, die lange von älteren Menschen bewohnt wurden:
- Dachboden: Oft jahrelang nicht betreten. Achten Sie auf Wasserflecken, Bohrmehl und weiches Holz. Wie Sie den Dachstuhl prüfen, beschreiben wir ausführlich.
- Keller: Feuchtigkeit hinter Regalen und Vorräten, Schimmel an Außenwänden.
- Heizung und Tank: Alter, Zustand, letzte Wartung. Ein alter Öltank sollte auf Dichtheit und die Einhaltung der Vorschriften geprüft werden.
- Selbst gemachte Umbauten: Elektroinstallationen oder Dachausbauten in Eigenregie aus früheren Jahrzehnten sind keine Seltenheit.
Welche Schwachstellen für die Bauzeit Ihres Hauses typisch sind, zeigt die Übersicht typische Mängel nach Baujahr. Bei Häusern aus den 1960er bis 1980er Jahren sollten Sie auch an Schadstoffe wie Asbest oder alte Holzschutzmittel denken.
Alles festhalten
Fotografieren Sie jeden Raum und jeden auffälligen Befund, bevor geräumt wird, und noch einmal danach. Halten Sie schriftlich fest, was Sie über das Haus wissen und was nicht. Wenn Sie Mängel kennen, benennen Sie sie im Exposé und im Kaufvertrag. Der im Kaufvertrag übliche Gewährleistungsausschluss schützt in der Regel nicht, wenn ein bekannter Mangel arglistig verschwiegen wird – auch nicht bei Erben. Was Sie nicht wissen, müssen Sie nicht erfinden. Aber was Sie beim Durchgehen sehen, gilt als bekannt. Details dazu im Artikel Mängel verschweigen: Haftung beim Hausverkauf.
Schritt 5: Räumen – aber richtig
Ein vollgestelltes Haus lässt sich schlecht verkaufen. Käufer sehen weder Wände noch Böden, und Mängel wirken verdächtiger, wenn sie hinter Möbeln verborgen sind.
- Erst sichten, dann räumen: Klären Sie in der Erbengemeinschaft, wer was behalten möchte, und dokumentieren Sie es. Wertgegenstände und Dokumente gehören zum Nachlass.
- Angebote vergleichen: Professionelle Entrümpelungsfirmen rechnen oft pauschal nach Volumen ab; manche verrechnen verwertbare Gegenstände. Lassen Sie sich einen Festpreis nach Besichtigung geben.
- Vorsicht bei Sondermüll: Alte Farben, Chemikalien, Asbestplatten im Schuppen oder eine Öltank-Anlage gehören nicht in den normalen Container. Die Entsorgung muss fachgerecht erfolgen.
- Nicht zu viel entfernen: Verkleidungen, Teppiche oder Deckenpaneele sollten Sie nicht auf eigene Faust herausreißen. Dahinter können Schadstoffe stecken, und ein halb abgerissenes Haus wirkt schlechter als ein altes.
Schritt 6: Sanieren oder im aktuellen Zustand verkaufen?
Für Erbengemeinschaften ist die Antwort meist einfach: Größere Sanierungen vor dem Verkauf lohnen sich selten. Sie erfordern Einigkeit über Maßnahmen, Kosten und Handwerker, binden Kapital aller Beteiligten und verzögern den Verkauf. Sinnvoll sind kleine Maßnahmen: Schäden stoppen, räumen, reinigen, Zugänge schaffen. Eine ausführlichere Abwägung finden Sie im Artikel Vor dem Hausverkauf sanieren oder nicht? und zum Umgang mit dem Preisabschlag im Artikel Haus mit Sanierungsstau verkaufen.
Denken Sie auch an den Energieausweis. Er ist beim Verkauf in der Regel Pflicht und muss spätestens bei der Besichtigung vorliegen. Liegt in den Unterlagen des Verstorbenen kein gültiger Ausweis, sollten Sie ihn früh beauftragen.
Steuern: die Spekulationsfrist beim Erbe
Gewinne aus dem Verkauf privater Immobilien sind in Deutschland steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Beim Erbe gilt dabei eine Besonderheit, die viele überrascht: Die Frist beginnt nicht mit dem Erbfall neu. Der Erbe tritt in der Regel in die Position des Verstorbenen ein. Maßgeblich ist also, wann der Verstorbene das Haus gekauft hat.
- Haben die Eltern das Haus vor Jahrzehnten gebaut oder gekauft, ist die Frist meist längst abgelaufen, und ein Verkaufsgewinn ist in der Regel steuerfrei.
- Hat der Verstorbene das Haus erst vor wenigen Jahren gekauft, kann ein Verkauf vor Ablauf der zehn Jahre steuerpflichtig sein.
- Eine Ausnahme kann gelten, wenn das Haus im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wie sich die Nutzung durch den Verstorbenen und durch die Erben dabei auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls.
- Kompliziert wird es, wenn in einer Erbengemeinschaft ein Erbe die anderen auszahlt. Solche Zahlungen können steuerlich als neue Anschaffung gelten, und die Rechtsprechung dazu hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt.
Die Spekulationsfrist ist nicht die Erbschaftsteuer. Ob Erbschaftsteuer anfällt, ist eine eigene Frage und hängt von Freibeträgen, Verwandtschaftsgrad und Wert des Nachlasses ab. Lassen Sie beide Fragen vor dem Verkauf von einem Steuerberater prüfen – vor allem, wenn der Verstorbene das Haus in den letzten zehn Jahren erworben hat oder wenn Erben untereinander Anteile kaufen.
Checkliste: Geerbtes Haus verkaufen
- Haus sichern: Heizung, Wasser, Versicherung, regelmäßige Kontrolle
- Ausschlagungsfrist beachten, wenn der Nachlass überschuldet sein könnte
- Erbnachweis beschaffen (Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll)
- Grundbuchberichtigung möglichst innerhalb von zwei Jahren beantragen
- In der Erbengemeinschaft Einigung über Verkauf, Preisrahmen und Ansprechpartner herstellen
- Unterlagen sammeln, Zustand dokumentieren, bekannte Mängel aufschreiben
- Energieausweis prüfen oder beauftragen
- Räumen, kleine Schäden beheben
- Steuerliche Fragen mit einem Steuerberater klären
- Wert ermitteln lassen und Vermarktung starten
Was ist das geerbte Haus wert?
Gerade in Erbengemeinschaften ist ein nachvollziehbarer Wert die Grundlage jeder Einigung. Mit unserem Sanierungsstau-Rechner schätzen Sie ab, welchen Sanierungsbedarf ein Käufer ansetzen wird. Für eine Einschätzung des Marktwerts können Sie eine kostenlose Marktwerteinschätzung durch Makler aus Ihrer Region anfragen – eine gute Grundlage für das Gespräch unter den Erben.
Häufige Fragen
Kann ich ein geerbtes Haus verkaufen, bevor der Erbschein da ist?
Sie können Interessenten suchen und Gespräche führen. Den notariellen Kaufvertrag vollziehen können die Erben aber in der Regel erst mit einem gültigen Erbnachweis. Bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll ist ein Erbschein meist nicht nötig. Den genauen Ablauf klärt der Notar.
Was passiert, wenn ein Miterbe nicht verkaufen will?
Ohne ihn ist ein Verkauf des ganzen Hauses nicht möglich. Die anderen können versuchen, ihn auszuzahlen, ihm ihre Anteile zu verkaufen oder als letzte Möglichkeit eine Teilungsversteigerung beantragen. Vorher lohnt sich fast immer eine Vermittlung oder anwaltliche Beratung.
Muss ich als Erbe Mängel angeben, von denen ich nichts wusste?
Offenlegen müssen Sie in der Regel, was Sie kennen. Für Mängel, von denen Sie tatsächlich nichts wussten, haften Sie bei einem wirksamen Gewährleistungsausschluss meist nicht. Gehen Sie das Haus trotzdem gründlich durch und halten Sie fest, was Sie sehen. Im Zweifel beraten Notar oder Anwalt.
Wer zahlt die Kosten bis zum Verkauf?
Laufende Kosten wie Grundsteuer, Versicherung und Energie trägt grundsätzlich der Nachlass, also die Erben gemeinsam nach ihren Anteilen. Halten Sie fest, wer was vorgestreckt hat, damit es beim Verteilen des Erlöses berücksichtigt werden kann.
Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Notar, Anwalt für Erbrecht oder Steuerberater. Stand: September 2026.